Reparaturkosten

Die Reparaturkosten nach einem Unfall werden von der gegnerischen Kfz-Versicherung nur bis zu einem bestimmten Rahmen übernommen. Entscheidend ist hierbei, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

1. Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zusammen mit der Wertminderung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert (also den Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall) um mehr als 30 Prozent übersteigen. Dies wird als 130%-Regel oder Integritätsinteresse bezeichnet. Wenn diese Schwelle überschritten wird, übernimmt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall).

Beispiel:

  • Wiederbeschaffungswert: 10.000 €
  • Reparaturkosten + Wertminderung: 13.000 € (also 130% des Wiederbeschaffungswertes)

In diesem Fall würde die Versicherung nur bis zu 13.000 € zahlen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen wollen und beabsichtigen, es weiter zu nutzen.

2. Kein wirtschaftlicher Totalschaden

Wenn die Reparaturkosten unterhalb dieser 130%-Grenze liegen, zahlt die Versicherung in der Regel die vollständigen Reparaturkosten, vorausgesetzt, die Reparatur erfolgt in einer Fachwerkstatt und die Kosten sind angemessen.

3. Totalschaden und Entschädigung

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und Sie entscheiden sich gegen eine Reparatur, erhalten Sie von der gegnerischen Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Beispiel:

  • Wiederbeschaffungswert: 10.000 €
  • Restwert: 2.000 €
  • Erstattungsbetrag: 8.000 €

Es lohnt sich immer, ein Gutachten erstellen zu lassen, um die genaue Schadenshöhe und den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.

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