Umbaukosten nach einem Totalschaden bei einem Verkehrsunfall

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Umbaukosten nach einem Totalschaden bei einem Verkehrsunfall

Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden ist es in der Regel nicht möglich, Ihr Fahrzeug weiter zu nutzen. Jedoch lassen sich oft einzelne, wertvolle Komponenten wie hochwertige Radios, Anhängerkupplungen oder festinstallierte Navigationsgeräte weiterhin verwenden. Die Kosten für den Aus- und Einbau solcher Sondereinbauten können Sie in der Regel vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet bekommen. Hier erkläre ich Ihnen, welche Umbaukosten erstattet werden und wie die rechtlichen Grundlagen dazu aussehen.

Abrechnungsformen bei der Schadensregulierung

Bei der Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung gibt es zwei Abrechnungsarten:

  • Konkrete Abrechnung: Diese erfolgt gegen Vorlage einer Rechnung einer Kfz-Werkstatt.
  • Fiktive Abrechnung: Hier wird ein geschätzter Rechnungswert angesetzt, was häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt.

Welche Umbaukosten werden übernommen?

In vielen Fällen werden bei einem Gutachten nach einem Totalschaden Audio- und Videoanlagen sowie andere wertvolle Einbauten nicht in die Bewertung des Wiederbeschaffungswerts oder Restwerts mit einbezogen, da davon ausgegangen wird, dass der Eigentümer diese Komponenten in sein neues Fahrzeug mitnehmen möchte. Die Kosten für den Aus- und Einbau dieser Sondereinbauten können erheblich sein und gehören zum Gesamtschaden, den der Unfallverursacher zu tragen hat.

 

Wichtig: Wenn der Gutachter die Sondereinbauten bereits in den Wiederbeschaffungswert mit einbezogen hat, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Umbaukosten, da diese bereits abgegolten sind. In diesem Fall tauchen sie im Gutachten unter dem Punkt „Sonderzubehör“ auf.

 

Zusätzlich können Sie Umbaukosten geltend machen, wenn Ihr Fahrzeug mit einer Werbebeschriftung versehen war. In diesem Fall werden auch die Kosten für die erneute Anbringung der Werbung übernommen.

Fiktive Umbaukosten nach einem Totalschaden

Ob fiktive Umbaukosten ebenfalls erstattet werden, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Ein Fall vor dem Landgericht Düsseldorf im Jahr 2010 (AZ: 215 S 30/10) bietet jedoch Einblicke in die richterliche Einschätzung unter bestimmten Voraussetzungen.

In diesem Fall forderte die Klägerin nach einem wirtschaftlichen Totalschaden an ihrem Taxi die fiktiven Umbaukosten für taxispezifische Sonderausstattungen. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, wurde die Berufung vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich. Der Klägerin wurde der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts sowie die fiktiven Kosten für die Umlackierung und den Umbau zugesprochen. Dies wurde damit begründet, dass es für gewerblich genutzte Taxis keinen Gebrauchtwagenmarkt gibt und die Umbaukosten unvermeidbar gewesen wären.

Private Fahrzeuge: Bei fiktiven Umbaukosten für private Fahrzeuge, wie z.B. den Einbau eines Radios, gehen die Urteile der Gerichte jedoch weit auseinander. Einige Gerichte lehnen die fiktive Abrechnung ab (z.B. AG Düsseldorf 1998, AG Berlin-Mitte 1999), während andere sie zulassen (z.B. OLG München 1991, LG Berlin 1990). Eine allgemeingültige Aussage zur fiktiven Abrechnung von Umbaukosten lässt sich daher nicht treffen.

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